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Sollen Energieausweise für Wohn- oder Nichtwohngebäude erstellt, ausgestellt, bzw. ausgehängt werden, so sind diese nach den Vorgaben der Energieeinsparverordnung zu bearbeiten.
Nicht alle Personen sind dazu berechtigt, bzw. verfügen über die dazu notwendige Erfahrung, um für zum Teil komplexe Anforderungen ordnungsgemäße Energieausweise ausstellen zu können.
Wer dazu berechtigt ist, Energieausweise für Wohn- und/oder Nichtwohngebäude rechnen und ausstellen zu dürfen, regelt in Bayern für den Neubaubereich die Bayerische Bauordnung, für den Gebäudebestand die Energieeinsparverordnung.
Man unterscheidet zwischen verbrauchs- und bedarfsorientierten Energieausweisen. Welcher für welchen Zweck der jeweils Richtige ist, muss im Einzelfall vom jeweils Nachweisführenden entschieden werden.
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